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SG Hildesheim, 19.10.2005 - S 44 SO 113/05 |
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Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Sozialhilfe
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- OVG Niedersachsen, 29.07.1998 - 4 O 3284/98
Anspruch auf Wiedereinsetzung bei Versäumung
Auszug aus SG Hildesheim, 19.10.2005 - S 44 SO 113/05
In Fällen der Gewährung laufender Leistungen zum Lebensunterhalt durch Verwaltungsakt ist nach überwiegender Auffassung § 15 b BSHG auch Rechtsgrundlage für die Rückforderung durch Verwaltungsakt, wobei in Teilen der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang nur festgestellt wird, dass durch Verwal-tungsakt gewährte Leistungen auch durch Verwaltungsakt zurückzufordern seien (VG Hannover, Gerichtsbescheid vom 14.12.2000, 7 A 3304/00; VG Hannover, Urteil vom 26.9.1997, 9 A 8822/94; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.7.1998, 4 O 3284/98; OVG Bremen, Beschluss vom 11.9.1985, 2 B 89/85, FEVS 35, 56; Aschermann, Zeitschrift für das Fürsorgewesen 1989, 121, 123).Aus derselben Begründung heraus setzt die Rückforderung ebenso wie die Gewährung weiterhin eine fehlerfreie Ermessensausübung voraus (VG Hannover, Gerichtsbescheid vom 14.12.2000, 7 A 3304/00), die insbesondere zu berücksichtigen hat, ob der Hilfe-empfänger zum Zeitpunkt der Rückforderung aufgrund seiner finanziellen Situation über-haupt in der Lage ist, das Darlehen - und sei es auch nur ratenweise - zurückzuzahlen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.7.1998, 4 O 3284/98; VG Stuttgart, Urteil vom 17.5.2002, 3 K 452/01).
- VG Stuttgart, 17.05.2002 - 3 K 452/01
Sozialhilfe; Darlehen; Rückforderung
Auszug aus SG Hildesheim, 19.10.2005 - S 44 SO 113/05
Aus derselben Begründung heraus setzt die Rückforderung ebenso wie die Gewährung weiterhin eine fehlerfreie Ermessensausübung voraus (VG Hannover, Gerichtsbescheid vom 14.12.2000, 7 A 3304/00), die insbesondere zu berücksichtigen hat, ob der Hilfe-empfänger zum Zeitpunkt der Rückforderung aufgrund seiner finanziellen Situation über-haupt in der Lage ist, das Darlehen - und sei es auch nur ratenweise - zurückzuzahlen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.7.1998, 4 O 3284/98; VG Stuttgart, Urteil vom 17.5.2002, 3 K 452/01). - OVG Bremen, 11.09.1985 - 2 B 89/85
Auszug aus SG Hildesheim, 19.10.2005 - S 44 SO 113/05
In Fällen der Gewährung laufender Leistungen zum Lebensunterhalt durch Verwaltungsakt ist nach überwiegender Auffassung § 15 b BSHG auch Rechtsgrundlage für die Rückforderung durch Verwaltungsakt, wobei in Teilen der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang nur festgestellt wird, dass durch Verwal-tungsakt gewährte Leistungen auch durch Verwaltungsakt zurückzufordern seien (VG Hannover, Gerichtsbescheid vom 14.12.2000, 7 A 3304/00; VG Hannover, Urteil vom 26.9.1997, 9 A 8822/94; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.7.1998, 4 O 3284/98; OVG Bremen, Beschluss vom 11.9.1985, 2 B 89/85, FEVS 35, 56; Aschermann, Zeitschrift für das Fürsorgewesen 1989, 121, 123). - VG Freiburg, 17.07.2001 - 4 K 566/99
Auszug aus SG Hildesheim, 19.10.2005 - S 44 SO 113/05
Da die darlehensweise Bewilligung von Leistungen mit den Bescheiden vom 25.6.04 und 7.7.04 bestandskräftig ist, lässt das Gericht es dahingestellt, ob die Gewährung des besonderen Mietzuschus-ses als Darlehen überhaupt zulässig war oder ob es insoweit nicht bereits an der erfor-derlichen gesetzlichen Ermächtigung zur darlehensweisen Bewilligung von pauschalier-tem Wohngeld nach §§ 31 WoGG fehlt (so wohl zutreffend VG Freiburg, Urteil vom 17.7.2001, 4 K 566/99, m.w.N., zitiert nach JURIS). - SG Hildesheim, 03.11.2005 - S 44 SO 115/05
Auszug aus SG Hildesheim, 19.10.2005 - S 44 SO 113/05
Die Untätig-keitsklage wegen fehlender Bescheidung des Widerspruchs ist beim Sozialgericht Hil-desheim unter dem Az. S 44 SO 115/05 anhängig.